Warum die Gesetzesänderung?
Hochschulen sollen als Orte des „Lebensbegleitenden Lernens“ gestärkt und die gesetzlichen Rahmenbedingungen vereinheitlicht werden. Die Änderungen zielen beispielsweise auf eine Neupositionierung des außerordentlichen Masterstudiums ab. Dadurch soll auch die Durchlässigkeit zwischen Hochschullehrgängen und regulären Studiengängen gewährleistet werden.
Wie wirkt sich die Gesetzesänderung aus?
Bereits bestehende Lehrgänge zur Weiterbildung nach alter Rechtslage – also gemäß § 9 FHStG vor dem 01.10.2021 eingerichtet – sind bis 30.09.2023 als Hochschullehrgänge neu einzurichten.
- Wie unterscheiden sich „Hochschullehrgänge“ von „Lehrgängen zur Weiterbildung nach alter Rechtslage“?
Hochschullehrgänge können genauso wie Lehrgänge zur Weiterbildung nach alter Rechtslage mit einem Aufwand von 60 ECTS eingerichtet werden, sofern dies für bestimmte Studienbereiche international üblich ist. Allerdings gelten für Hochschullehrgänge mit Masterabschluss verschärfte Zulassungsvoraussetzungen: Wer einen Masterabschluss anstrebt, muss sowohl ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Studium als auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung vorweisen können.
- Was passiert mit Lehrgängen zur Weiterbildung nach alter Rechtslage?
Die derzeit bestehenden Lehrgänge laufen aus. Studierende, die in diesen Lehrgängen inskribiert sind, können diese innerhalb ihrer maximalen Studiendauer abschließen. Und doch können Interessent*innen noch bis zum 30.09.2023 zu den Lehrgängen nach alter Rechtslage zugelassen werden und mit ihrem Studium starten.